1. Geltungsbereich
1.1
Diese nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge, Verträge und Leistungen (nachfolgend „Aufträge“) der Vivio Marketing und Medizin GmbH (nachfolgend „Vivio“) im Zusammenhang mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggebern“). Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Folgegeschäfte, unabhängig davon, ob bei diesen nochmals ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird.
1.2
Abweichende Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden von Vivio ausdrücklich anerkannt. Eine Ausführung von Leistungen durch Vivio bedeutet keine Anerkennung von Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.
2. Vertragsschluss
2.1
Umfang und Inhalt der einzelnen Leistungen sowie die Vergütung werden jeweils einzelvertraglich festgelegt. Maßgeblich ist der zwischen Vivio und dem Auftraggeber schriftlich geschlossene Vertrag.
2.2
Die Angebote von Vivio erfolgen grundsätzlich freibleibend, d.h. sie stellen lediglich die Aufforderung an den Auftraggeber dar, eine Bestellung abzugeben.
2.3
Erst mit der Bestätigung des Auftrag kommt ein Vertrag zustande. Die Bestätigung durch Vivio kann schriftlich, per Telefax oder elektronisch erteilt werden.
2.4
Alle Vereinbarungen, Änderungen und Ergänzungen zwischen Vivio und dem Auftraggeber sind in schriftlicher Form zu vereinbaren.
3. Leistungsgegenstand
3.1
Leistungsgegenstand sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, die vereinbarten Dienstleistungen. Leistungserfolge sind weder vereinbart noch geschuldet.
3.2
Vivio ist berechtigt, zur Durchführung seiner Leistungen Dritte zu beauftragen. Soweit Vivio auf Wunsch des Auftraggebers bestimmte von dem Auftraggeber benannte Dritte beauftragt, ist die Haftung von Vivio ausgeschlossen.
3.3
Kann die Leistung wegen höherer Gewalt, Streik, aus Programm-, inhaltlichen-, oder technischen Gründen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht termingerecht erbracht werden, so ist Vivio berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Hiervon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt. Ein Schadensersatzanspruch gegen Vivio ist in jedem Fall ausgeschlossen.
3.4
Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit von Werbung wird von Vivio nur geschuldet, wenn dieses ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Sofern der Auftraggeber Vivio mit diesen Leistungen beauftragt, trägt der Auftraggeber die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten von Vivio und Dritter (Rechtsanwälte etc.) zu marktüblichen Konditionen.
4. Agenturen
Aufträge von Agenturen werden nur für namentlich genau bezeichnete Kunden der jeweiligen Agentur angenommen. Vivio ist berechtigt, von der Agentur einen Mandatsnachweis zu verlangen. Eine Agentur tritt mit Auftragserteilung die Zahlungsansprüche gegen ihren Kunden aus dem der Forderung zugrunde liegenden Vertrag an Vivio ab. Vivio nimmt diese Abtretung hiermit an (Sicherungsabtretung). Sie ist berechtigt, diese dem Kunden der Agentur gegenüber offenzulegen, wenn die Forderung nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit beglichen ist.
5. Vermittlung von Medienkontakten
5.1
Bei der Vermittlung von Medienkontakten besteht keine Verpflichtung von Vivio sich die Medienwerbung vor Annahme des Auftrags anzusehen. Vivio behält sich das Recht vor, auch nach Vertragsschluss die Medienwerbung wegen deren Herkunft, ihres Inhalts, ihrer Form, häufiger Wiederholung oder ihrer technischen Qualität nach einheitlichen sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen, wenn ihr Inhalt gegen rechtliche Bestimmungen verstößt, bzw. aus sittlichen oder ähnlichen Gründen deren Ausstrahlung unzumutbar ist.
5.2
Die Zurückweisung des Auftrages wird Vivio dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Der Auftraggeber wird dann unverzüglich eine neue bzw. abgeänderte Vorlage zur Verfügung stellen, auf die die Zurückweisungsgründe nicht zutreffen. Sollte diese Vorlage nicht rechtzeitig oder gar nicht zur Verfügung stehen, behält Vivio dessen ungeachtet den Vergütungsanspruch.
5.3
Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche für die Medienwerbung notwendigen Unterlagen und sonstigen Medien rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Sie müssen spätestens jedoch 10 Werktage vor Beginn der ersten Werbesendung oder- Schaltung bei der Vivio vorliegen.
5.4
Stellt Vivio fest, dass die für die Medienwerbung notwendige Unterlagen oder sonstigen Medien nicht den Vorgaben entsprechen, wird der Auftraggeber benachrichtigt. Der Auftraggeber trägt die Gefahr bei der Übermittlung.
5.5
Wenn die Medienwerbung nicht oder falsch zur Ausstrahlung kommen oder falsch geschaltet werden, weil Unterlagen, Texte, Sendekopien oder schaltfähige Vorlagen nicht rechtzeitig, mangelhaft oder falsch gekennzeichnet geliefert wurden, so verringert sich das Entgelt nicht bzw. der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Vergütung. Dem Auftraggeber steht im Einzelfall die Möglichkeit offen einen geringeren oder nicht bestehenden Schaden nachzuweisen.
6. Aufbewahrungspflicht
6.1
Die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen oder sonstigen Medien im Zusammenhang mit dem Auftrag endet für die Vivio spätestens einen Monat nach Anlieferung. Der Auftraggeber ist verpflichtet die vorgenannten Unterlagen oder sonstigen Medien auf Aufforderung durch die Vivio abzuholen. Auf Verlangen des Auftraggebers werden die vorgenannten Unterlagen oder sonstigen Medien auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers hin auf dem Postwege versandt.
6.2.
Sollte der Auftraggeber innerhalb einer Frist von 2 Wochen weder die vorgenannten Unterlagen oder sonstigen Medien abholen, noch sich anderweitig erklären, so ist Vivio berechtigt die der Vivio im Zusammenhang mit dem Auftrag überlassenen Unterlagen oder sonstigen Medien zu vernichten.
7. Presse, wettbewerbs- und urheberrechtliche Verantwortung
7.1
Sofern der Auftraggeber Vivio für die Durchführung des Auftrags Unterlagen oder sonstige Medien zur Verfügung stellt, steht der Auftraggeber dafür ein, dass er Inhaber von sämtlichen zur Nutzung erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Nutzungsrechten an den von ihm gestellten Unterlagen oder sonstigen Medien ist und auf die Vivio übertragen kann.
7.2
Der Auftraggeber stellt die Vivio von allen aus einer Verletzung der vorgenannten Rechte resultierenden Ansprüche Dritter auf erstes Anfordern frei. Dies gilt auch für die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung. Im Falle einer Rechtsverteidigung unterstützt der Auftraggeber die Vivio nach besten Kräften. Widerruft der Auftraggeber seinen Auftrag ohne Einhaltung der vereinbarten Fristen aufgrund einer durch Dritte gegen ihn erwirkten Unterlassungsverfügung oder aus sonstigen Gründen, so bleibt er zur Zahlung in vollem Umfange verpflichtet. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass Vivio ein geringerer Schaden entstanden ist.
7.3
Vivio übernimmt keine Verantwortung dafür, dass an denen von Vivio erarbeiteten und durchgeführten Arbeitsergebnissen und Maßnahmen keine Rechte Dritter bestehen.
8. Urheber- und Nutzungsrechte
8.1
Sofern nicht abweichend vereinbart, erwirbt der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung die nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den von Vivio im Zusammenhang mit dem Auftrag hergestellten Arbeiten für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang.
8.2.
Die Übertragung der Nutzungsrechte ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
8.3
Eine Bearbeitung oder inhaltliche Änderung aller von Vivio im Zusammenhang mit dem Auftrag erstellten Arbeiten ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Vivio zulässig.
8.4
Die Übertragung oder Lizenzierung der eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Vivio.
8.5
Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung noch nicht vergütet wurden, verbleiben bei Vivio. Gleiches gilt für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe.
8.6
Die im Zusammenhang mit dem Auftrag erstellten Arbeiten sind auch dann durch das Urheberrecht geschützt, wenn die nach dem Urheberrecht erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
8.7
Der Auftraggeber stimmt zu, dass Vivio die im Zusammenhang mit dem Auftrag erstellten Arbeiten auch zum Zweck der Eigenwerbung oder Kundenberatung in dem dazu erforderlichen Umfang unentgeltlich nutzen kann. Der Auftraggeber kann diese Zustimmung im Einzelfall beschränken oder insgesamt widerrufen.
9. Vergütung
9.1.
Es gilt die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung. Die Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
Die Vergütung umfasst die Positionen, die Gegenstand der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung gemäß Ziffer 3 sind. Ein Mehraufwand, insbesondere wegen Änderungs-, und Ergänzungswünschen des Auftraggebers wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise zu den zum Zeitpunkt gültigen Preisliste von Vivio berechnet.
9.2
Rabatte, Vergünstigungen oder Provisionen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung mit Vivio.
9.3
Der Auftraggeber ist verpflichtet, eventuell anfallenden Gebühren von Verwertungsgesellschaften, wie z.B. der Gema direkt an diese abzuführen.
9.4
Wenn der Auftraggeber den Vertrag insgesamt oder teilweise kündigt, so steht Vivio eine Vergütung anteilig nach dem Grad der Auftragserfüllung zu.
10. Aufwendungen
10.1
Zusätzlich zu der Vergütung hat Vivio Anspruch auf Ersatz der im Rahmen der Durchführung des Auftrags entstehenden Aufwendungen, wie z.B. Hotel-, Fahrtkosten bzw. Mietwagenkosten. Fahrtkosten werden mit einem Satz von € 0,60 je gefahrenem Kilometer berechnet. Hotel- und Mietwagenkosten werden in der Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten berechnet, wobei als unterste Kategorie ein drei Sterne Hotel und in der Mietwagen Kategorie die Gruppe einer C-Klasse, bzw. BMW – 3er-Reihe als vereinbart gelten. Bei Flügen innerhalb der Mitgliedsstaaten der europäischen Union gilt die Economy Class als vereinbart. Bei Fahrten mit der Deutschen Bahn AG werden bei einer Länge von weniger als 400 km die 2. Klasse, alle darüber hinausgehenden Fahrten in der 1. Klasse als angemessen angesehen.
10.2
Alle sonstigen Kosten, wie anfallende Versand, Zoll-, und Verpackungskosten sowie Kopien, die vom Auftraggeber bestellt werden, werden dem Auftraggeber nach Belegen in Rechnung gestellt.
11. Rechnungsstellung, Zahlung
11.1
Die Rechnungsbeträge sind spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Zum Nachweis des Zugangs einer Rechnung, die per Telefax an den Auftraggeber abgesandt wird, genügt die Vorlage des Telefax-Sendeberichts. Bei Zahlungsverzug ist Vivio berechtigt, die Durchführung des Auftrags zurückzustellen oder zu stoppen, ohne dass daraus ein Ersatzanspruch des Auftraggebers entstehen kann. Der Auftraggeber haftet für den Verzugsschaden. Vivio ist berechtigt im Falle des Zahlungsverzuges für jede Mahnung eine Pauschalvergütung in Höhe von 2,50 € zu berechnen. Dem Auftraggeber ist nachgelassen einen geringeren Schaden nachzuweisen. Bei Zahlungsverzug oder Stundung ist Vivio berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen.
11.2
Zahlungen sind ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto zu leisten. Schecks und Wechsel werden grundsätzlich nur der Erfüllung halber angenommen. Bankspesen oder sonstige Transferkosten des Forderungsausgleichs gehen vollständig zu Lasten des Zahlenden.
11.3
Eine Aufrechnung mit Forderungen von Vivio ist ausschließlich mit von Vivio anerkannten oder rechtskräftig festgestellten bzw. entscheidungsreifen Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus anderen Vertragsverhältnissen mit Vivio ist ausgeschlossen. Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, werden sämtliche Zurückbehaltungsrechte ausgeschlossen.
11.4
Vivio behält sich in Einzelfällen, insbesondere bei Neukunden, bei Aufträgen über einen längeren Zeitraum oder hohen Vorkosten vor angemessene Vorauszahlungen in Rechnung zu stellen.
11.5
Beanstandungen einer Rechnung kann der Auftraggeber bis 2 Wochen nach Erhalt der Rechnung gegenüber Vivio geltend machen. Danach gilt die Rechnung als genehmigt
12. Mitwirkungspflichten
12.1
Der Auftraggeber ist verpflichtet Vivio die für die Erbringung der Leistungen notwendigen Informationen zu erteilen.
12. 2
Der Aufraggeber trägt den Schaden der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder fehlerhaften Angaben wiederholt oder verzögert werden müssen.
12.3
Sofern der Auftraggeber der Vivio für die Durchführung des Auftrags Unterlagen oder sonstige Medien zur Verfügung stellt, überträgt er der Vivio die für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Nutzungsrechte an den übergebenen Unterlagen, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Umfang. Vivio ist berechtigt, diese Rechte auf beauftragte Dritte weiter zu übertragen.
13. Gewährleistung, Haftung
13.1
Vivio haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit außerhalb wesentlicher Vertragspflichten. Dieses gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Vertragserfüllung wesentliche Pflichten. Soweit die Haftung für einfache Fahrlässigkeit danach bestehen bleibt, ist diese ungeachtet der unbegrenzten Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gegenüber Unternehmern auf vorhersehbare Schäden begrenzt. Im Falle eines Verzuges der Vivio oder einer von dieser verschuldeten Unmöglichkeit der Leistung ist der Auftraggeber berechtigt sich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vom Auftrag zu lösen. Für Schadenersatzansprüche wegen Verzuges oder Unmöglichkeit gelten die vorstehenden Haftungsregelungen entsprechend.
13.2
Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches.
13.3
Beschreibungen und Bildmaterial auf der Internetseite, in den Prospekten, Katalogen oder sonstigen Werbeunterlagen von Vivio stellen keine Zusicherung von Vivio gegenüber dem Auftraggeber dar und werden nicht Inhalt des Vertrages.
13.4
Vivio haftet in keinem Fall hinsichtlich der in Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers.
13.5
Vivio steht nicht für die patent-, urheber- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Zusammenhang mit dem Auftrag gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzepte und sonstigen Arbeiten ein.
13.6
Transport und Lagerung von Unterlagen oder sonstigen Medien erfolgen im Auftrag des Kunden.
14. Dauer, Kündigung
14.1
Das Vertragsverhältnis gilt für die Dauer, für welches es abgeschlossen ist.
14.2
Die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Insolvenzverfahren gegen einen der Vertragspartner eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist oder wenn der Auftraggeber mit mehr als 25 % (mindestens jedoch mit € 1.000,00) seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug geraten ist. In jedem Fall ist dem Vertragspartner unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, seinen Vertragsverstoß zu korrigieren. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
15. Änderungen der Geschäftsbedingungen
Vivio ist berechtigt die AGB jederzeit zu ändern. Die geänderten AGB werden dem Auftraggeber einen Monat vor Inkrafttreten per Email übersandt. Widerspricht der Auftraggeber den neuen AGB nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt, so gelten die geänderten Geschäftsbedingungen als vereinbart. Vivio wird den Auftraggeber bei Übersendung der geänderten AGB auf das Widerspruchsrecht und die Folgen des nicht unverzüglich erklärten Widerspruchs ausdrücklich hinweisen.
16. Datenschutz
16.1
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Vivio personenbezogene Daten des Auftraggebers, die dieser Vivio zur Verfügung stellt, sowie Daten, die sich aus der Erteilung und Durchführung von Aufträgen ergeben, zu internen Zwecken, insbesondere zu Zwecken der Marktforschung, nutzt. Vivio ist berechtigt, mit der Verarbeitung solcher Daten Dritte zu beauftragen, sofern diese Dritten sich schriftlich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichten.
16.2
Sollte der Auftraggeber durch Verwendung spezieller Techniken, wie z. B. dem Einsatz von Cookies Daten aus der Schaltung von Medienwerbung gewinnen oder sammeln, sichert der Auftraggeber zu, dass er bei Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG), des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einhalten wird.
17. Abtretung
Eine Abtretung der Rechte des Auftraggebers ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vivio möglich.
18. Schlussbestimmungen
18.1
Änderungen oder Ergänzungen einschließlich Nebenabreden und einschließlich Änderungen dieser Klausel sollen zu Nachweiszwecken schriftlich fixiert werden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
18.2
Für den Fall, dass eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam ist oder werden sollte, gelten die übrigen Bestimmungen unverändert fort.
18.3
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
18.4
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.